Im Rahmen unserer Befugnis (§4 Nr. 11 StBerG) bieten wir unseren Mitgliedern eine professionelle Unterstützung bei ihren steuerlichen Angelegenheiten.
Der Lohnsteuerhilfeverein Saar-Pfalz e.V. im Landkreis Kusel besteht seit 1997. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen, der kostendeckend mit pauschalen Mitgliedsbeiträgen arbeitet. Unsere Beratungsstellenleiter wurden überwiegend in der Landesfinanzschule Edenkoben ausgebildet und waren über mehrere Jahre in der Finanzverwaltung bei verschiedenen Finanzämtern tätig. Mittlerweile umfasst unser Verein tausende Mitglieder aus ganz Deutschland, deren Zufriedenheit unsere Hauptaufgabe ist.
Wir bieten folgende Leistungen:
Erstellung der Einkommensteuererklärung (inkl. Berechnung des steuerlichen Ergebnisses, Abwicklung mit der zuständigen Finanzbehörde, Prüfung des Steuerbescheides sowie ggf. Einleitung eines Rechtsbehelfsverfahrens)
Beratung und Hilfeleistung (allg. steuerliche Angelegenheiten, Kindergeld, Lohnsteuerermäßigung, Steuerklassen u.a.)
Antragstellung bei der zuständigen Finanzbehörde
Von unseren Beratern dürfen folgende Personen unterstützt werden, die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.